Wichtige Informationen zur WEG-Verwaltung
Der grobe Unterschied zwischen einer Mietverwaltung und einer Wohnungseigentümergemeinschaft (kurz WEG)-Verwaltung besteht im Wesentlichen darin, dass mehrere Eigentümer per Vertrag ein Objekt besitzen, das verwaltet werden soll. Hier übernimmt der Hausverwalter die Geschäftsführung der Gesellschaft (WEG) und vertritt diese Gesellschaft auch nach außen. Der WEG-Verwalter kümmert sich um sämtliche Geschäfte, die zur Bewirtschaftung der Immobilie notwendig sind, soweit sie das gemeinschaftliche Eigentum umfassen. So ist der Verwalter verpflichtet, sich um Punkte, wie zum Beispiel Energieeinkauf, Pflege sowie die technische Betreuung und Wartung des Gemeinschaftseigentums, zu kümmern. Einzelne „Aufgaben und Befugnisse des Verwalters“ hat der Gesetzgeber in § 27 WEG festgelegt. Diese können nicht durch Vereinbarung oder Beschluss eingeschränkt werden. Die Verwaltung unterliegt entsprechend § 21 WEG bestimmten Pflichten. Dazu gehören in erster Linie:
- Aufstellung und Durchsetzung einer Hausordnung
- Ordnungsgemäße Instandhaltung/Instandsetzung
- Angemessene Feuer- und Haftpflichtversicherung
- Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage
- Aufstellung des Wirtschaftsplans nach § 28 WEG für eine ordentliche Rechnungslegung
- Duldung der Herstellung von Fernsprech- und Rundfunkempfangsanlagen sowie Energieversorgungsanschlüssen
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